Cannabislegalisierung in Deutschland!
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Cannabisanbau

Der Anbau von Cannabis (indischem Hanf) ist in Deutschland genehmigungspflichtig. Sogar der Besitz der THC-freien Samen ist seit Februar 1998 strafbar, wenn den Umständen nach angenommen werden kann, dass die Samen zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Eine Ausnahme gilt nur für bestimmte zertifizierte Industriehanfsorten mit maximal 0,3 % Tetrahydrocannabinol (THC), die unter bestimmten Bedingungen von Landwirten legal und genehmigungsfrei angebaut werden dürfen. Dieser Anbau ist dann meldepflichtig.

Die gesetzlichen Regelungen sind bei Cannabis unverhältnismässig streng, ist doch der Besitz von zur Schlafmohnproduktion (Opium, Heroin) geeigneten Samen legal. Bis zu 10 Quadratmeter Mohn dürfen sogar straffrei im eigenen Garten wachen, obwohl Schlafmohn den selben Abkommen unterworfen ist wie Cannabis. Engelstrompete oder Bilsenkraut, zwei Nachtschattengewächse deren halluzinogene Wirkstoffe manchmal zu lebensgefährlichen Vergiftungen führen, dürfen ebenfalls straffrei angebaut werden. Nur Cannabis, das weder körperlich abhängig macht noch zu Vergiftungen führt ist komplett verboten, sofern man keine Sondergenehmigung von der Bundesopiumstelle hat. Sogar Krebs-, AIDS- und Multiple Sklerose-Patienten, deren Leiden Cannabis lindern könnte, wird diese Sondergenehmigung verweigert.

Die Schweiz wird voraussichtlich ab 2003 den Anbau geringer Mengen von Cannabis nicht länger verfolgen. Auch Belgien will gegen den Eigenanbau nicht mehr einschreiten, solange kein problematische Konsum vorliegt (z.B. Konsum durch Jugendliche). Der Bericht der britischen Polizeistiftung im April 2000 empfahl ebenfalls, den Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum nicht länger zu verfolgen. Eine Studie im British Journal of Psychiatry empfahl eine Entkriminalisierung von Besitz und Eigenanbau als die wahrscheinlich am wenigsten schädliche Cannabispolitik.

Bereits heute ermöglicht der § 31a des Betäubungsmittelgesetzes die straflose Einstellung von Verfahren, wenn die Schuld des Täters gering ist. Allerdings wird dabei vom Muster eines Konsumenten ausgegangen, der auf dem Schwarzmarkt als Nachfrager auftritt. Wer selbst anbaut der finanziert zwar keine kriminellen Hintermänner mehr, wie das jemand tut der mehrmals pro Jahr ein paar Gramm Cannabis erwirbt. Da ein Eigenanbauer aber oft nur einmal pro Jahr ernten kann, muss er dazu einen Jahresvorrat produzieren, wenn er sich wirklich vom Schwarzmarkt lösen will. Wird er dann aber erwischt, muss er mit ernsten Problemen rechnen. Ab einer Wirkstoffmenge von 7,5 g THC (entsprechend etwa 5-10 erntereifen Pflanzen oder 100-150 g Marihuana) gilt eine Mindeststrafe von 90 Tagessätzen. Damit gilt man als vorbestraft. Eigenanbau wird also ähnlich hart bestraft wie Handel, obwohl er drei der wesentlichsten Probleme des Schwarzmarkts vermeiden hilft: Schwarzhändler, Schwarzgelder und vermischte Drogenmärkte.

Der Gesetzgeber sollte den Anbau und Besitz einer flächenmässig, anzahlmässig oder gewichtsmässig begrenzten Menge von Cannabispflanzen durch Erwachsene aus dem BtMG ausnehmen, sofern keine Ausfuhr, kein Handel und keine Abgabe an Minderjährige erfolgt. Eine solche Regelung ist mit der Konvention von 1988 vereinbar, weil diese das Verbot des Besitzes und Anbaus zum eigenen Konsum unter den Vorbehalt verfassungsmässiger Prinzipien stellt. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das Übermassverbot des Grundgesetzes ein solches Prinzip ist. Der Staat ist deshalb nicht zur Bestrafung verpflichtet. Des weiteren nimmt die Einheitskonvention von 1961 ausdrücklich den Anbau von Cannabis als Zierpflanze aus dem Suchtstoffabkommen aus. Ein flächenmässige Begrenzung des legalen Anbaus analog zur Regelung bei Mohn wäre daher denkbar.

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"Wer wegen Drogenbesitzes in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, dem darf nicht straferschwerend angerechnet werden, daß er möglicherweise die Drogen an andere weitergeben könnte. (...) Genau diese Gefahr sei nämlich der Grund, weshalb Drogenbesitz in nicht geringer Menge unter Strafe stehe. Dieser Umstand "begründet" die Strafbarkeit, er darf deshalb nicht noch ein zweites Mal zur Strafschärfung herangezogen werden." [BayObLG, 1997-10-02, 4 St RR 214/97]