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Satzung des "Vereins für Drogenpolitik"Hier geht es zurück zur Vereinsübersicht. Die folgende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am Samstag, den 26.05.2001 beschlossen: Verein für Drogenpolitik Satzung § 1 Name und Sitz
a. Der Verein trägt den Namen "Verein für Drogenpolitik e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Bekanntmachung, Förderung und Umsetzung schadensminimierender Ansätze in der Drogenpolitik. Unter Drogen werden dabei Stoffe verstanden, die bei Einnahme das Bewußtsein verändern. Der Zweck des Vereins beschränkt sich damit nicht auf die in Anlage I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe, sondern beinhaltet auch alle anderen illegalen und legale Drogen, insbesondere Alkohol und Tabak. Schadensminimierende Ansätze in der Drogenpolitik stellen die Betroffenen in den Mittelpunkt. Als wichtiges Ziel fördert der Verein die Entkriminalisierung der Drogenkonsumenten. Dies sind zum einen die abhängigen Konsumenten, zum anderen die nichtabhängigen Genusskonsumenten. Zur Unterstützung der ersten Gruppe fördert der Verein alle Massnahmen, die auf die Reduzierung der Zahl der Drogentoten und die Verbesserung des gesundheitlichen und sozialen Status der Abhängigen zielen. Zur Unterstützung der zweiten Gruppe zielt der Verein langfristig auf die kulturelle und soziale Integration des kontrollierten Drogengebrauchs ab. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. (4) Der Verein ist überparteilich. (5) Der Verein zielt auf eine internationale Zusammenarbeit, insbesondere innerhalb Europas ab. (6) Der Verein unterstützt und betreibt selbst die wissenschaftliche Erforschung von Drogenpolitik und der Geschichte von Drogenpolitik. § 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2001. § 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern Ein Mitglied, das in erheblichem Mass gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder durch email zu hören. Die Entscheidung über den Auschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich oder als email zuzusenden. Es kann innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich oder durch email Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss. § 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
§ 8 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch email unter Vorlage einer Tagesordnung. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit leitet der zweite Vorsitzende die Sitzung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 11 Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Studenten, Rentner, Schüler, Alleinerziehende und sonstige, vom Vorstand zu benennende Gruppen bezahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Der Schatzmeister überprüft die Einbezahlung des Mitgliedsbeitrags. § 12 Wissenschaftlicher Beirat Zur Beratung des Vereins kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat berufen. § 13 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. § 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
Beschlossen in Mannheim am 26.Mai 2001 (Die Unterschriften von den 14 Gründungsmitglieder sind auf der Orginalsatzung ersichtlich!) Beitragsordnung des Vereins für Drogenpolitik§ 1 Beitragshöhe Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt bis zur Einführung des Euro 60 DM, danach 30 Euro. § 2 Beitragseinziehung Für die Beitragseinziehung ist der Schatzmeister verantwortlich. |