Cannabislegalisierung in Deutschland!
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Rede von Ines Meyer (BMG) in Nürnberg zur CannabisKampagne

[19.04.2002]

(Tonbandprotokoll)

(...)

Was machen wir aber mit dem Bezug geringe Menge, das ist ja angesprochen worden. Natürlich ist das mit der geringen Menge, so wie das im Moment läuft, nicht so wie es gedacht ist und dazu sollte es auch - und das ist auch nicht in unserem Sinne.

Das Bundesgesundheitsministerium und das wissen Sie sicherlich wahrscheinlich alle von Ihnen hat ... nach dem Urteil damals vom BVerfG eine Studie in Auftrag gegeben. Die Studie hat - die Zahlen, die liegen auch vor, die sind ja auch bei Ihnen in den Unterlagen mit drin, - hat gezeigt, dass es bundesweit Unterschiede gibt, hat aber entschieden, dass die Unterschiede nicht so hoch sind in der Rechtspraxis, weil in der Rechtspraxis ... [die Grenze] bei10g liegt, dass man tatsächlich handeln müsste.

Wir wissen heute, weil Sie schütteln den Kopf - Sie haben Recht - wir wissen heute und ich glaube ja auch der Schilderung aus München, dass die Rechtspraxis nicht so einheitlich ist, das hat ja auch der Fall in Brandenburg gezeigt. Wir sind ja nicht blind. Aber man muss gucken, wie man agieren kann und wie man handeln kann und man muss, um ein Gesetz zu ändern und ein Gesetzvorhaben zu haben, klare Fakten haben und dafür brauchen wir einen weitere Studie, weil die Studie, die wir haben auf der Basis können wir im Moment leider nicht die Länder des Südens dazu bringen dem Gesetz also zuzustimmen, weil es ist ein Gesetz bei dem der Bundesrat zustimmungspflichtig ist. Im übrigen ist im Moment nicht nur, sind nicht nur die CDU regierten Länder, nicht unbedingt dafür dieses Gesetz zu ändern, sondern auch die SPD regierten Länder wie Schleswig-Holstein, weil die wollen das genauso wenig , weil, wenn man je zu einer gemeinsamen Regelung käme, können Sie sicher sein, dass die nicht bei 30 g liegt. Weil wenn, dann wird es etwas in der Mitte sein, und das wird vielleicht dann 10 g sein, oder 12 g , oder 9 g. Aber das wird nicht das sein, was viele Länder wollen. Und solange die Länder keine Einigung finden, können wir als Bundesgesetzgeber da nicht viel machen, das haben wir gesehen beim Ausländerrecht.

Ein anderer Punkt - also deswegen, das ist kein einfacher Sachverhalt und wir wollen daran gehen- und wir brauchen deswegen auch auf jeden Fall die Basis, und eine Sache, die uns unterstützen kann, - ich bedaure sehr, dass Herr Müller [Jugendrichter aus Brandenburg, der zum BVerfG wollte, Landesregierung erhöhte daraufhin geringe Menge auf 6 Gramm] nicht da ist -, ist wenn man von zwei Seiten rangeht, das eine, dass wir noch mal eine Studie machen in der das hoffentlich belegt wird, dass tatsächlich die Rechtspraxis so unterschiedlich ist. Das ist ein Weg. Und der andere Weg , den es geben kann ist die Rechtssprechung, das jemand, z.B. ein Richter die Sache beim BVerfG vorlegt und von dort aus eben noch mal klar entschieden wird, auch dieses wäre durchaus ein richtiges Verfahren. Zwischenruf : Es ist doch eine einheitliche Regelung angemahnt worden. Die ist angemahnt worden, natürlich.

Zwischenruf: Ja, wo bleibt die Umsetzung?

Die Umsetzung war genau das, das eine Studie in Auftrag gegeben wurde und genau das, das hat das BVerfG angemahnt, es zu überprüfen, ob es uneinheitlich ist und das ist erfolgt.

Die andere Sache ist was ist mit Cannabis als Medizin, also das unterstützen wir sehr, also hier sind die Erprobung von Arzneimitteln noch weiter zu erforschen und auch weiter voranzubringen. Aber das ist selbstverständlich, also zumindest wenn man beim Bundesgesundheitsministerium arbeitet, also der Einsatz muss wie alle anderen Medikamenten eben auch medizinisch verordnet sein und im Rahmen des Arzneimittelrechts.

Wo ich, wo wir am ehesten im Moment gerade Handlungsbedarf sehen und auch Änderungsbedarf und auch etwas tun wollen ist im Bereich der Fahrerlaubnis, das ist auch schon angesprochen worden, aber auch dieser Beeich ist leider gar nicht so einfach zu regeln.

Also, wir sehen derzeit drei Probleme und zwar zum einen ist es § 316 StGB, das ist nämlich also für die absolute Fahruntüchtigkeit. Da haben wir im Moment, das moniert der Bundesverkehrstag in diesem Jahr, also der in Goslar getagt hat, das wir sogar einen Vorteil hätten für die illegalen Drogen. Da es nämlich noch keinen Grenzwert gibt für die absolute Fahruntüchtigkeit, können diejenigen, die absolut fahruntüchtig fahren, eben nicht nach § 316 StGB bestraft werden, außer man kann nachweisen, man kann weiteres nachweisen und der Nachweis ist nicht so einfach. Also aus diesem Grund gibt es von der Strafrechtspraxis ein großes Drängen Grenzwerte doch zu ermitteln und auch einzuführen.

Der zweite Punkt, hier kommen wir genau zur gegenteiligen Ungleichbehandlung ist der § 24 a StVO, ..., denn wie Sie wissen für die illegalen Drogen gibt es eben einen Nullwert. So wie bei Alkohol haben wir 0,5 Promille Grenzwert, haben wir bei den illegalen Drogen einen Nullwert.

Was ist der Hintergrund, der Hintergrund ist das es bislang eben kein Grenzwert gab, wo man sagen konnte, gibt es denn einen Zustand in dem man noch berauscht fahren kann, nach dem Konsum von Cannabis . Aber ich glaube, wo wir uns einig sind, dass wir generell nicht unbedingt wollen, dass Leute bekifft Auto fahren. Also zumindest wollen wir das nicht, und es ist auch etwas was wir hoffen, dass es von der CannabisKampagne, also dass es da eine eindeutige Positionierung gibt.

Und, aber das Problem ist, was machen wir mit den Grenzwert und wie kann der festgelegt werden. Es gibt, - das wissen wir, es gibt Prof. Berghof, der das jetzt auf mehreren Tagungen schon berichtet hat, der auch in der wissenschaftlichen Gruppe dabei war auf der Konferenz in Brüssel, die wir vor kurzem hatten, - und es ist, es hat sich aber in der gängigen Rechtspraxis (noch nicht festgelegt, also es hat sich) noch nicht festgesetzt, dass dieser Grenzwert ermittelbar ist und das es auch wirklich, also - und das es - und das es funktioniert und das ist voran zu bringen.

Dies ist eine Sache, die wir auch vorantreiben wollen und werden in Kürze mit dem Verkehrsministerium und dem Justizministerium hierzu ein Fachgespräch haben wo wir genau diese Sache diskutieren werden, ..., wie man da ansetzen kann.

Den 3. Punkt den es gibt im Bereich der Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Auch hier haben wir eine Ungleichbehandlung, weil eben bei den illegalen Drogen es so ist, dass der Besitz ohne Zusammenhang mit dem Strassenverkehr dazu führen kann, dass man zu einer ärztlichen Untersuchung muss. Also auch das ist etwas, was uns nicht unbedingt in dieser Form gefällt, zumal die Verwaltungspraxis versucht hat, da das Strafrecht zu unterlaufen. Also egal ob man jetzt , also soweit das Strafgesetz ja sagt, ... Besitz geringer Menge ... ist einzustellen und das wird eben - bei der Fahrerlaubnis haben wir keine, da haben wir noch nicht mal eine Besitzgrenze.

Der Minimalansatz könnte hier sein, also wenigstens bei der Fahrerlaubnis eine Besitzgrenze ein zu führen, also wenn es unter 6 Gramm oder 10 Gramm sind, dann kann es auf keinen Fall zu einer ärztlichen Begutachtung führen.

Das würde zumindest die Verwaltungspraxis vielleicht etwas anders steuern, und auch zeigen dass der Gesetzgeber eine andere Richtung will. Und es ist auch eins der Dinge, die sehr schnell gehen kann, weil eine Verordnung kann man leichter verändern, und dazu man braucht nicht unbedingt den Bundesrat.


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