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  MEDIENMITTEILUNG, Bern, 2 Oktober 2000

Revision Betäubungsmittelgesetz (BetmG)

Bundesrat stellt Weichen

Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zur Kenntnis genommen und in umstrittenen Punkten das weitere Vorgehen festgelegt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erhieltvom Bundesrat den Auftrag, die Botschaft zur Gesetzesvorlage auszuarbeiten.

Die Ergebnisse der Vernehmlassung, die von September bis Dezember 1999 dauerte, zeigen grundsätzlich eine breite Zustimmung zu den Vorschlägen des Bundesrates. Praktisch unbestritten sind die gesetzliche Verankerung der vier Säulen der bundesrätlichen Drogenpolitik (Prävention, Therapie, Schadensverminderung, Repression), der heroingestützten Behandlung und der Verstärkung der führenden Rolle des Bundes in der Drogenpolitik. Entsprechend sollen diese Anliegen Eingang ins revidierte BetmG finden.

Aufgrund der Auswertung der Vernehmlassung will der Bundesrat den Konsum von Cannabis und seiner Vorbereitungshandlungen generell nicht mehr unter Strafe stellen. Gleichzeitig erteilt der Bundesrat dem EDI den Auftrag, geeignete Massnahmen zur Prävention und zur Verstärkung des Jugendschutzes zu unterbreiten. Der Konsum aller anderen Betäubungsmittel soll weiterhin verboten bleiben. Der Bundesrat soll jedoch die Befugnis erhalten, in einer Verordnung jene Fälle zu umschreiben, in welchen auf Strafverfolgung und
Bestrafung von Konsumenten anderer Betäubungsmittel als Cannabis zu verzichten ist (Opportunitätsprinzip).

Ob der Anbau von Cannabis sowie die Fabrikation und der Handel von und mit Cannabisprodukten (wie Haschisch und Marihuana) unter gewissen Voraussetzungen toleriert werden können, wird der Bundesrat erst entscheiden, wenn er die Botschaft zur Revision des BetmG zuhanden des Parlaments verabschiedet. Vor einem solchen Entscheid will er jedoch zusätzliche, detaillierte Angaben darüber, wie ein entsprechendes Opportunitätsprinzip konkret aussehen könnte. Zu klären gilt es insbesondere, unter welchen Bedingungen Anbau und Handel toleriert werden könnten und wie der Vollzug zu organisieren wäre. Weitere offene Fragen sind, ob bei einem derartigen Opportunitätsprinzip der Export von Cannabisprodukten resp. das Aufkommen eines "Drogentourismus"
wirkungsvoll unterbunden werden könnten. Bis Antworten auf diese Fragen gefunden sind, verzichtet der Bundesrat auf die Anpassung der sogenannten"Hanfverordnungen", die den Vollzug des geltenden Gesetzes erleichtern und damit die Bekämpfung des heutigen Graumarktes für Cannabisprodukte verstärken würden.

Umstritten war die Ausweitung des Geltungsbereiches von Betäubungsmitteln und psychotropen Medikamenten auf weitere Abhängigkeit erzeugende Stoffe für die Bereiche Prävention, Therapie und Schadensverminderung. Der Bundesrat
trägt der Kritik Rechnung und verzichtet auf die Einführung des Begriffs Suchtmittel im BetmG. Er verzichtet auch auf eine Verschärfung des Artikels 136 des Strafgesetzbuches (Verabreichung von Suchtmitteln an Minderjährige). Der Bundesrat hat bezüglich einer ganzheitlichen Suchtpolitik grosse Unterstützung erhalten. Er will deshalb die Bereiche Prävention, Therapie
und Schadensverminderung stärken, ohne zu unterscheiden, ob eine Abhängigkeit von legalen oder illegalen Substanzen besteht.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Bundesamt für Gesundheit, Information, 031 - 322 95 05

http://www.admin.ch/cp/d/39d867f5$1@fwsrvg.bfi.admin.ch.html