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Bundestagsdrucksache 11/4329

Bundestagsdrucksache 11/4329 [Adobe PDF, 29.08.1988]

Auf dieses Dokument wurde u.a. in der Cannabisentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 bezuggenommen.

Seite 26:

6. Eine auffallend unterschiedliche Einstellungspraxis besteht jedoch gegenüber sog. Cannabistätern mit kleinen Cannabismengen zum Eigenverbrauch. Einzelne Drogenexperten und Politiker vertreten verschiedene Auffassungen darüber, ob diese Sanktionspraxis in der Bundesrepublik Deutschland uneinheitlich bzw. ungerecht ist, ob mehr "Duldung" bei Erst- und Gelegenheitskonsumenten von Cannabiserzeugnissen (Marihuana und Haschisch) angebracht ist oder ob die Strafvorschriften des BtMG härter angewendet werden sollten. Der Bericht hat diese Frage bei Tätern untersucht, die ausschliesslich Haschisch in Mengen bis 5g, 10 Joints oder 10 DM Geldwert verwendet haben. Das Ergebnis der Untersuchung in Abschnitt VII zeigt eine stark unterschiedliche Einstellungshäufigkeit. Es erscheint notwendig, auf eine einheitliche strafrechtliche Behandlung von Erst- und Gelegenheitskonsumenten von Cannabis in kleinen Mengen zum Eigenverbrauch hinzuwirken. Eine wichtige Frage hierbei ist, ob und in welchen Fällen strafrechtliche Maßnahmen gegen diesen Täterkreis überwiegend präventive Wirkungen gegen den Drogenmissbrauch oder überwiegend sozialschädliche Auswirkungen haben, die ein Abgleiten Jugendlicher in den Drogenkonsum fördern können.

7. Die Untersuchung der Einstellungspraxis hat ergeben, daß im Durchschnitt der Jahre 1985 bis 1987 ungefähr jedes 4. Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz eingestellt wurde. Die Einstellungsquote in den einzelnen Bundesländern weicht von diesem Durchschnitt jedoch erheblich ab; sie bewegt sich zwischen 5,9% in Bayern und 75,6% in Berlin (s. hierzu S. 26 und 36ff.). Ein Ausgleich zwischen den Bundesländern findet auch kaum in der Sanktionspraxis nach Abschluss der Hauptverhandlung statt. Im Gegenteil haben manche Länder mit einer niedrigen Einstellungspraxis auch einen hohen Anteil an Kriminalstrafen, die als Vorstrafen in das Strafregister eingetragen werden. Das gleiche Bild ergibt sich für die Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG, wonach das Gericht von einer Bestrafung eines Betäubungsmitteltäters absehen kann, wenn er die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge verwendet hat. Zu bemerken ist, daß 80 bis 90 % aller Einstellungen und aller Entscheidungen nach § 29 Abs. 5 BtMG Täter betreffen, die Cannabiserzeugnisse in kleinen Mengen zum Eigenkonsum verwendet haben. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Behandlung des vorerwähnten Täterkreises auch in Hinblick auf die Einstellungspraxis und die Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG von Land zu Land sehr unterschiedlich ist. Es ist zu überlegen, ob Maßnahmen zu einer Vereinheitlichung erforderlich sind.


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