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Schreiben des NRW-Verkehrsministeriums

[21.06.2002]

Vom: Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW . 40190 Düsseldorf


Eignungsbedenken bei Besitz und/oder Konsum von Cannabis

Ihre Mail vom 17.06.2002


Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre Mail.

Das Einbringen der Eignungsfragen im Zusammenhang mit dem Besitz und/oder dem Konsum von Cannabis in die zur Beratung anstehende Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht angezeigt.

Den Ländern ist sehr daran gelegen, dass die Änderungsverordnung so schnell wie möglich in Kraft tritt und nicht durch Änderungsanträge verzögert oder gar blockiert wird.

Im Übrigen muss die o.a. Problematik noch eingehend diskutiert werden. Eine mehrheitsfähige Auffassung zu dieser Frage ist jedenfalls noch nicht erkennbar.

Da die Besitzstandsfrage bei Umschreibung der Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 in die Klassen C1, C1E noch der baldigen Entscheidung bedarf (befristet bis zu welchem Lebensalter) und damit eine weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung in Kürze notwendig wird, sollte die Klärung dieser Frage bis dahin zurückgestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez. Härter

Bei Alkohol wird bekanntlich eine Eignung nicht allein aufgrund dessen ausgeschlossen, dass regelmäßige Einnahme vorliegt. Jemandem, der jedes Wochenende Cannabis konsumiert wird die Fahrerlaubnis entzogen, aber jemand, der täglich Alkohol trinkt, kann seine Fahrerlaubnis behalten. Warum die Ungleichbehandlung? Das Schreiben hat überhaupt nicht versucht zu begründen, warum die FeV so wie sie ist angemessen ist, sondern einfach nur die Rechtslage wiederholt.

Auf die Tatsache, dass bei Cannabis auch bei Beifahrern und Fussgängern die Fahreignung angezweifelt wird, wird in dieser Antwort ebenfalls nicht eingegangen.

Wenn Sie so ein Schreiben als Antwort erhalten, fragen Sie zurück, ob es eine sachliche Begründung dafür gibt, warum regelmäßiger Konsum von Cannabis - anders als der von Alkohol - zu Nichteignung führen soll.