Cannabislegalisierung in Deutschland!
Neuigkeiten
Argumente
Politik
Verein
Aktionen
Medienprojekt
Infos über Cannabis
Hanf & Recht
Politik international
Studien
Bücher
Links
Suchen
Kontakt
in English in English
 

Prof. Dr. Böllinger zu Cannabis und Führerschein

Bitte beachten Sie auch den Beitrag von Rechtsanwalt Michael Hettenbach


Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger, Universität Bremen

Cannabiskonsum, Fahrerlaubnisrecht und Verfassung

Stellungnahme zur Anhörung von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag, Berlin 30.11.2001
1. Autofahren: Grundrecht und Risiko
Autofahren ist in der heutigen, kapitalistisch und individualistisch organisierten Gesellschaft essentiell und wird es wohl auf absehbare Zeit - allen ökologischen Warnungen zum Trotz - auch bleiben. Es ist Bürgerrecht im Sinne der in den Art. 1 und 2 GG bestätigten Allgemeinen Handlungsfreiheit. Es ist geradezu auch schon Bürgerpflicht: Für Produktions- und Reproduktionswachstum, für Arbeit und konjunkturfördernden Konsum, für das Bestehen des "Standortes Deutschland" im Globalisierungsprozess ist das Auto derzeit mehr denn je mikro- und makro-ökonomisch existentiell. Es ist - sozialpsychologisch gesehen - von den Massen emotional hoch besetzt, ein Symbol der Autonomie, Kompensation für reale Unfreiheiten, ein Instrument der Aggressionsabfuhr, ein Sicherheit, Geborgenheit und Omnipotenz zugleich suggerierender Fetisch - somit geradezu eine sozial- und individualpsychologisch stabilisierende Institution.

Autofahren ist zugleich eine zentrale Metapher der Risikogesellschaft. Auch wenn es ein modischer Begriff ist: Nicht nur die modernen Großrisiken (Stichworte: Atomkraft, Großflugzeuge, Hochgeschwindigkeitszüge) sondern auch die massenhafte Zunahme der relativ kleinen Risiken (Stichworte: Straßenverkehr, kumulative Umweltverschmutzung, AIDS-Ansteckung etc.) relativieren die technologischen Errungenschaften der Moderne. Siebentausend Verkehrstote und eine halbe Million Verkehrsunfallverletzte im Jahr, unzählige Folgeschäden und beschädigte Biografien sind hier der hohe Preis der Freiheit. Es kommt auf Perspektive und Theoriekonstruktion an, ob man unser Leben heute für riskanter hält als vormals. Allein die systematisierte empirische Wahrnehmung und ökonomische Rationalisierung von naturgegebenen und technik-immanenten Gefahren begründet den aktuellen Risikobegriff. Weil keine Gesellschaftsform, keine Produktionsweise ohne Risiken existieren kann, muss trotz aller empirischer Berechnungen letztlich normativ entschieden werden, wo die Grenzen des Akzeptablen oder Hinzunehmenden verlaufen. Idealiter stellt sich solche Grenzsetzung als sozialer Abwägungs- und Verständigungsprozess, als ausgleichende Kompromissfindung dar. Realiter handelt es sich um harte Politik unter Einsatz der Machtressourcen.

Bei aller Akzeptanz von "Restrisiken" versucht die Gesellschaft doch, diese durch normative und andere Steuerungsmedien zu mindern. Das spiegelt sich in veränderter Gesetzestechnik und -legitimation. Wegen seiner Ambivalenz ist das Autofahren Gegenstand von Verrechtlichung, die Bürgerfreiheit ist eingeschränkt. Wo staatliche Eingriffe in Grundrechte früher reaktiv gedacht waren, Rechtsgutsverletzungen voraussetzten, sind sie heute pro-aktiv, steuernd konzipiert. Zeitgemäße Begriffe dafür: "Prävention", "Gefahrenvorsorge". Die Entwicklung zeigt sich in ubiquitärer Vorverlagerung von Kontrolle, insbesondere in Veränderungen des Strafrechts und Verwaltungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts hin zu gestaltendem, steuernden, präventiven Recht.

Besonders drastisch ist die Entwicklung im Bereich des Strafrechts, wo die Kategorie der Gefährdungsdelikte -- z.B. die BtM-Delikte -- von der praktischen Bedeutung her inzwischen dominierend ist. Damit einher geht aber auch die Abmilderung und zweckorientierte - insbesondere resozialisierungsorientierte - Diversifizierung der Sanktionen. Absolute Eingriffs- und Sanktionsgrenze ist im Strafrecht zwar nach unserer Verfassungsordnung die eigenverantwortliche, freiwillige Selbstgefährdung und -schädigung. Diese Grenze ist jedoch inzwischen mit zweifelhafter Legitimation im Sinne des paternalistisch-autoritären Sicherheits-, Wohlfahrts-, Überwachungs- und Kontrollstaates teilweise durchbrochen. Extrem ist die Vorverlagerung im Bereich der illegalen Drogen, wo im Grunde Selbstschädigung pönalisiert wird, weil sie als Schaffung eines Risikos für andere umgedeutet wird. Hierin liegt ein doppelter Systembruch: Unser Strafrechtssystem pönalisiert im Prinzip nur Taten, die bereits eine Rechtsgutsverletzung -- also eine Grundrechtsverletzung gegenüber anderen Bürgern -- darstellen. Nur ausnahmsweise, bei besonderer quantitativer oder qualitativer Gefährlichkeit und nur dann, wenn das Verhalten in eine wirkliche Fremdschädigung einzumünden geeignet ist, darf im verfassungsrechtlich begründeten Selbstverständnis unseres Strafrechts eine Gefährdungshandlung strafbar sein. Beides trifft zumindest für schlichten Drogenerwerb und -besitz nicht zu. Aber auch Einfuhr, Handel und derart als besonders gefährlich und deshalb hoch strafbar eingestufte Deliktsformen setzen im Sinne einer Rechtsgutsgefährdung immer die eigene Willensbetätigung des an sich straflosen Konsumenten voraus.

Das steuernde, gestaltende Potenzial strafrechtlicher und anderer repressiver Maßnahmen ist aber - so zeigen empirische Untersuchungen - kaum erwähnenswert. Statt konstruktiver Steuerung kann es sich gar - ganz im Sinne unbeabsichtigter Nebenwirkungen - kontraproduktiv auswirken: So geschehen im Bereich der illegalen Drogen. Zugleich mangelt es an wirksamer Sozial- und Verkehrspolitik, welche an den tatsächlichen Ursachen der Risiken ansetzt. Deshalb wird die Politik mit Straf- und Ordnungsrecht zutreffend als "symbolische Politik", als wohlfeile Pseudo-Politik entlarvt.

Dies musste hier vorausgeschickt werden, um bestimmte Entwicklungstendenzen im Straßenverkehrsrecht verständlich zu machen.

Sicherlich müssen Gesetzgebung und Verwaltung alles dafür tun, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen. Dies muss aber nach den durchaus vernünftigen Maßgaben des Verfassungsrechts geschehen. Trotz der verzerrenden Wirkungen ökonomischer Machtverhältnisse (Stichwort: Auto-Lobby) muss immer wieder die Orientierung an rechtsstaatlicher Essenz gesucht werden.

Cannabis-Konsumenten werden durch die Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes, insbesondere aber der Fahrerlaubnisverordnung vom 18.08.1998 und deren Implementation durch Straßenverkehrsbehörden und Verwaltungsgerichte faktisch vom Freiheitsrecht des Autofahrens ausgeschlossen. Diese Praxis ist nach meiner Auffassung und der herrschenden Meinung im juristischen Schrifttum rechts- und verfassungswidrig. Dies wird im folgenden begründet.

2. Cannabis-Konsum, Fahrerlaubnis und Recht
Dass hinsichtlich ihrer psycho-motorischen Leistungsfähigkeit und persönlich-charakterlicher Disposition ungeeigneten Bürgern das Freiheitsrecht der Führung eines Kfz vorenthalten wird, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Formal sind solche Einschränkungen durch Gesetzesvorbehalte abgedeckt, insbesondere solche im Straf- und Straßenverkehrsrecht. Allerdings dürfen die gesetzlichen Einschränkungen zum einen nicht den Wesensgehalt des Grundrechts tangieren. Zum anderen müssen sie dem höchstrangigen Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit genügen.
2.1 Strafrechtliche Ebene
Nach §§ 316, 315c StGB - es handelt sich um sog. abstrakte bzw. konkrete Gefährdungsdelikte - wird bestraft, "wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder and berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen" (§ 316 Abs.1 StGB) oder/und "dabei Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" (§ 315c StGB). Nach ständiger Rechtsprechung sind "berauschende Mittel solche Substanzen, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und welche die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen", namentlich die dem BtMG unterstellten Substanzen, also auch Cannabis. Aufgrund jahrzehntelanger Alkoholforschung konnten von der Rechtsprechung normativ klare Grenzwerte festgelegt werden: Relative Fahruntüchtigkeit: 0,8 Promille, d.h. im Einzelfall muss die Fahruntüchtigkeit aufgrund weiterer Indizien nachgewiesen werden; absolute Fahruntüchtigkeit: 1,1 Promille, d.h. die Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich angenommen. Entsprechende Werte nach Konsum illegaler Drogen sind bisher nicht begründbar. Lediglich anhand konkreter Beweisanzeichen (insbes. Fahrfehler, Ausfallerscheinungen, Krankheit, Ermüdung etc.) kann im Einzelfall Fahruntüchtigkeit feststellbar sein. Der Nachweis des Drogenkonsums vor Fahrtantritt genügt an sich also noch nicht für Annahme drogenbedingter Fahrunsicherheit i.S. §§ 316, 315c StGB. Dies hat die Strafrechtssprechung bisher auch so gesehen. Hiergegen ist, wegen der eindeutigen Fremdgefährdung, verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.

Von interessierter Seite wird allerdings im Schrifttum geltend gemacht, Drogenkonsum vor Fahrtantritt an sich solle für die Annahme der Fahrunsicherheit genügen. Zu Ende gedacht würde dies bedeuten, dass die biochemische Nachweisgrenze für die Anwendung von §§ 316, 315c StGB ausreicht. Auf dieses Problem komme ich unten im Zusammenhang mit der Fahreignungsproblematik im Fahrerlaubnisrecht zu sprechen.

Diese Erkenntnisse lassen nur eine Schlussfolgerung zu: Nicht schematisch, sondern lediglich im Einzelfall der realen Teilnahme am Straßenverkehr kann aufgrund von verschiedenen Indizien (z.B. Fahrfehler oder andere Auffälligkeiten) Fahruntüchtigkeit angenommen werden. Die zweifellos auch gegebenen tatsächlichen diesbezüglichen Ermittlungsprobleme für die Polizei dürfen nicht als Vorwand für eine schematisierende Verdachtsstrafe missbraucht werden.

2.2 Ordnungswidrigkeitenrecht
Gem. § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird das vorsätzliche oder fahrlässige Führen eines Kfz mit einem Bußgeld von bis zu DM 3.000 geahndet, wenn entweder eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille vorlag (Abs.1) oder der Fahrer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels stand (Abs.2 S.1). Gemäß Abs.5 ist das Bundesverkehrsministerium ermächtigt, die Liste solcher Mittel durch Verordnung zu ergänzen. Derzeit gehören zu den betreffenden Substanzen: Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin einschließlich MDE und MDMA - nicht jedoch, weil zugelassenes Medikament, Methadon.

Der Alkoholregelung entsprechende Grenzwerte fehlen hinsichtlich der illegalen Substanzen. Theoretisch reicht deshalb ein mit heutigen Messgeräten feststellbarer extrem geringer Wert bereits aus. Die Nachweisgrenze kann bereits bei einzelnen Molekülen liegen. Begründet wird dies mit fehlenden Erkenntnissen über entsprechende Schwellenwerte. Dies ist sowohl empirisch als auch normativ zurückzuweisen. Auch bei illegalen Drogen lassen sich inzwischen - ebenso wie bei legalen Drogen wie Alkohol und Medikamenten - wissenschaftlich fundierte Aussagen über Dosis-Wirkungs-Beziehungen und damit Grenzwerte zuverlässig ableiten. Es gibt durchaus wissenschaftlich verwertbare Erfahrungen, ab welcher Konzentration psychotrope Wirkungen einsetzen und welches die Schwellen zur Beeinträchtigung der Fahrsicherheit sind. Absolute und generelle Aussagen können indes für keine psychotrope Substanz gemacht werden - auch nicht für Alkohol. Die Problematik wird insbesondere am Methadon oder bei medizinischer Verwendung von Cannabis deutlich. Bei Methadon zum Beispiel ist die psychotrope Wirkung lediglich Nebenwirkung der auf Erhaltung des Substanzspiegels, also auf Vermeidung von Rauschwirkung ebenso wie von Entzugserscheinungen abzielenden Behandlung. Dies trifft auch für andere Medikamente zu. Selbst wenn eine gewisse psychotrope Wirkung feststellbar ist, so schränkt diese weder bei legalen noch bei illegalen Drogen zwangsläufig und in erheblichem Maße die Fahrtüchtigkeit ein. Deshalb die 0,5-Promille-Regelung beim Alkohol. Umgekehrt kann in bestimmten Fällen die psychotrope Wirkung eines Medikaments (z.B. Angstlöser, Opiate bei der Schmerztherapie) Fahrtüchtigkeit erst herstellen.

2.3 Fahrerlaubnisrecht
Gem. §§ 3 Abs. 1, § 6 StVG i.V.m. §§ 11 u. 14 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) muss die Fahrerlaubnis verweigert bzw. entzogen werden, wenn jemand sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen - in Anlage 4 oder 5 zur FeV beschriebener - körperlicher oder geistiger Mängel ein Kfz nicht sicher führen kann. Dazu im einzelnen:
2.3.1 Materielle Voraussetzungen
Anlage 4 zur FeV regelt die Maßgaben für einen die Eignung ausschließenden Mangel wie folgt:
8. Alkohol:
8.1 Missbrauch schließt Eignung aus. Voraussetzung: Das Führen von Kfz und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.
8.2 Eignung kann wieder bejaht werden wenn die Änderung des Trinkverhaltensgefestigt ist.
8.3 Abhängigkeit schließt Eignung aus
8.4 Nach Entwöhnungsbehandlung und nachgewiesener einjähriger Abstinenz kann sie wieder bejaht werden.
9. BtM u. andere psychoaktiv wirkende Stoffe u. Arzneimittel
9.1 Einnahme von BtM (außer Cannabis): Eignung ausgeschlossen
9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis: Eignung ausgeschlossen
9.2.2 Gelegentliche Einnahme von Cannabis: Eignung kann bejaht werden wenn
  • Trennung von Konsum und Fahren;
  • Kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
  • Keine Störung der Persönlichkeit
  • Kein Kontrollverlust
9.3 Abhängigkeit von BtM und anderen psychoaktiven Stoffen: Eignung ausgeschlossen
9.4 Missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.
9.5 Nach Entgiftung und Entwöhnung: Nach einjähriger Abstinenz kann Eignung bejaht werden. Auflage: regelmäßige Kontrolle.
9.6 Bei Dauerhafter Behandlung mit Arzneimitteln kann die Eignung nur verneint werden, wenn Vergiftung vorliegt (9.6.1) oder eine "Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kfz. unter das erforderliche Maß" (9.6.2).
2.3.2 Verfahrensmäßige Voraussetzungen
Alkoholkonsumenten werden nach § 13 FeV folgenden gesetzlichen Maßnahmen ausgesetzt:
  • ärztliches Gutachten gem. § 11 Abs.2 S.3 FeV bei Verdacht auf Abhängigkeit (Nr.1)
  • Anordnung der MPU
    • bei Anzeichen für Missbrauch (Nr.2a)
    • bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (Nr.2b)
    • wenn ein Fahrzeug bei einer BAK von 1,6 Promille (Atem: 0,8 mg/l) im Straßenverkehr geführt wurde.

Zum einen bleibt die Beweislast für eine Alkoholkausalität bei Verkehrsauffälligkeiten bei der Behörde. Zum anderen lässt sich die Alkoholabhängigkeit beispielsweise durch Überprüfung der Leberwerte objektivieren. Im übrigen steht hier der Verkehrsbezug im Vordergrund. Im Gegensatz dazu müssen Konsumenten illegaler Drogen gem. § 14 FeV unter folgenden, durchaus anders gearteten Voraussetzungen mit der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 11 Abs.2 S.3 FeV belegt werden:

  • bei Abhängigkeit von BtM (Abs.1 S.1 Nr.1):
  • bei Einnahme von BtM (Abs.1 S.1 Nr.2
  • bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen

Bei schlichtem Besitz von BtM kann diese Aufforderung ergehen (Abs.1 S.2). Die MPU kann ferner angeordnet werden bei "gelegentlicher Einnahme von Cannabis und wenn weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen" (Abs.1 S.4).

Die MPU muss nach § 14 Abs.2 FeV angeordnet werden, wenn die Fahrerlaubnis nach einem der Gründe in Abs.1 entzogen war (Nr.1) oder "zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Abs.1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Als Anlass für ein Fahreignungsüberprüfungsverfahren genügt das Vorliegen bestimmter, die mögliche Herabsetzung der Fahreignung betreffender Verdachtsmomente. Diese werden nicht pro-aktiv ermittelt, sondern der Führerscheinbehörde auf allen denkbaren Wegen bekannt, insbesondere durch Mitteilungen von Polizei und Staatsanwaltschaft aus laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, gegebenenfalls aber auch durch Denunziationen und andere Quellen. Weder ein strafrechtlicher Verdacht noch ein Verkehrsbezug sind erforderlich, strafprozessrechtliche Schutzrechte und Garantien gelten nicht. Mit § 14 Abs.1 S.2 FeV ist ein von der Rechtsprechung früher schon bestätigter Erfahrungssatz normiert worden, dass der Besitz einer Kleinstmenge eines Cannabisderivates (Eigenverbrauchsmenge) den Konsum indiziert: "Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene BtM im Sinne des BtMG widerrechtlich besitzt oder besessen hat."

Weiterhin gibt es keine Maßgaben oder Auslegungsrichtlinien für die Frage, ob eine "gelegentliche" oder "regelmäßige" Einnahme vorliegt und unter welchen Umständen des Einzelfalles bei "gelegentlicher Einnahme" die Trennung von Konsum und Fahren sowie der Konsum anderer Substanzen ausgeschlossen werden. Es wird vielmehr in der Anwendungspraxis regelmäßig von Besitz auf Eigenkonsum und von Konsum auf "Fahren unter Drogenwirkung" geschlossen. Ferner wird bei etwas größeren Mengen meist auf regelmäßigen Konsum geschlossen. Auch Untersuchungszeiträume sind nicht normiert. Insgesamt herrscht eine Grenzenlosigkeit des behördlichen Ermessens: z.B. kann eine Behörde sich auf den "Erfahrungssatz" beziehen, dass ein "Rückfall" in Drogenkonsum respektive -abhängigkeit jederzeit möglich ist und nach § 11 Abs.3 ein fachärztliches Gutachten anordnen.

3 Verfassungsrechtliche Kritik:
Jede in die Grundrechte des Bürgers eingreifende "Maßnahme muss zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen." Nach in der Rechtswissenschaft überwiegend vertretener und auch von mir geteilter Meinung ist die Regelung der FeV aus folgenden Gründen verfassungswidrig.
3.1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Die Regelung stellt einen verfassungswidrigen, weil übermäßigen Eingriff in das durch verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieses "gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. "Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist". Schon rein verfahrensmäßig handelt es sich bei der Einleitung des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens und der Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens und der MPU um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Freiheitsgrundrecht und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG). "Jedenfalls die Ankündigung dieser Rechtsfolge, die der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entspricht, verleiht bereits der (..) Gutachtensanforderung Eingriffscharakter." Demgegenüber vertritt allerdings das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, ein Gutachten nach Fahrerlaubnisverordnung beizubringen und sich untersuchen zu lassen, sei als bloße Aufklärungsmaßnahme nicht gesondert anfechtbar und eine unselbständige Maßnahme der Beweiserhebung. Letztlich zählt aber die Auffassung des BVerfG.

Ferner ist das allgemeine Freiheitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf Führen eines Kfz und Teilnahme am Straßenverkehr zu Lasten von Cannabis-Konsumenten zu weitgehend eingeschränkt (dazu unten 3.5).

3.2 Gleichheitsprinzip
Weiterhin ist durch die in der FeV geregelte verfahrensmäßige sowie materiellrechtliche Ungleichbehandlung von Alkohol- und Medikamentenkonsumenten Art. 3 Abs.1 GG verletzt. Es gibt keinen sachlichen Grund für diese Differenzierung. Auch die empirische Forschung gibt nichts darüber her, ob der Besitz von Drogen eher den Konsum, Missbrauch und Verkehrsbezug indiziert als derjenige von Alkohol. Entgegen wissenschaftlicher Erkenntnis wird der Konsum von illegalen Drogen unabhängig von Dosis und Frequenz als Missbrauch eingestuft, Alkoholkonsum hingegen als grundsätzlich ungefährlicher Gebrauch. Es wird ignoriert, dass es bei Cannabis verschiedene, unter Fahreignungsgesichtspunkten ungefährliche Gebrauchsmuster gibt:
  • Medizinischen Gebrauch unterhalb der Schwelle psychotroper Auswirkungen;
  • Niedrig dosierten und nieder-frequenten Gebrauch mit dem bei 90% der Konsumenten vorrangigen Ziel schlichter Entspannung und ohne Verkehrsbezug;
  • Höher dosierten und höher-frequenten Gebrauch ohne Verkehrsbezug. Nur eine Restgruppe von 5 - 10% der Cannabiskonsumenten trennt nicht in hinreichender Weise zwischen Konsum und Fahren.

Selbst unter diesen nicht trennenden, also unter akutem Cannabis-Einfluss ein Kfz führenden Konsumenten, so zeigt die einschlägige Forschung, ist das Unfall-Risiko nicht nur nicht signifikant erhöht, sondern sogar niedriger als bei Fahrern ohne jeglichen Substanzeinfluss und deutlich niedriger als bei Alkoholfahrern mit weniger als 0,5 Promille. Es bleibt eine aufgrund der Forschungslage mit ca. 1 - 2% der Cannabiskonsumenten zu schätzende Gruppe von hochdosierenden und Mischgebrauch praktizierenden Gebrauchern, die beim Autofahren signifikant verringerte Fahrleistungen zeigen. Hinsichtlich ihrer Verkehrsauffälligkeit und daraus resultierenden fahrerlaubnisrechtlichen Folgen müssen sie Alkoholgebrauchern gleichgestellt werden.

Dementsprechend sagt auch das BVerfG:

"Hinreichende Gründe, die eine Ungleichbehandlung (....) rechtfertigen könnten, sind nicht ohne weiteres ersichtlich, auch wenn zwischen Cannabis und Alkohol durchaus Unterschiede bestehen."
3.3 Berufsfreiheit
Die FeV verletzt auch das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs.1 GG. Mehr als 50 % der erwachsenen Bundesbürger sind auf den Führerschein direkt oder indirekt angewiesen, gleichgültig, ob sie Berufskraftfahrer sind, oder ein Fahrzeug nur benötigen, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Durch den Fahrerlaubnisentzug bzw. deren Vorenthaltung werden die beruflichen Chancen der meisten Cannabis-Konsumenten mithin massiv beeinträchtigt. Angesichts des - insbesondere im Vergleich mit Alkohol- und Medikamentenkonsum - geringen quantitativen und qualitativen Restrisikos ergibt die Abwägung mit dem Grundrecht potentiell gefährdeter Straßenverkehrsteilnehmer auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit kein Überwiegen letzterer. Bei einer empirisch festgestellten Quote von ca. 40% gelegentlichen, jedoch zwischen Konsum und Kfz-Führen trennenden Cannabis-Konsumenten unter den 14-18-jährigen führt der Pauschalverdacht und die die Berufsfähigkeit massiv beeinträchtigende Fahrerlaubnisentziehung zu einer nachhaltigen Benachteiligung fast einer halben Generation und damit zu einer Schädigung in ihrer weiteren Entwicklung und in ihren Lebenschancen.
3.4 Justizgrundrechte
Es sind im übrigen auch die sog. Justizgrundrechte verletzt.
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG): Der Betroffene hat vor Anordnung der in sein Grundrecht eingreifenden fachärztlichen bzw. med.-psychologischen Untersuchung keine Möglichkeit sich zu äußern und keine Möglichkeit dagegen Rechtsschutz zu erhalten. Behördliche und justizielle Entscheidungen dürfen nicht schematisch unter Absehung von den Umständen des Einzelfalles ergehen.
  • Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs.2 GG):
  • Der nemo tenetur Grundsatz (§ 55 StPO), also das mit Verfassungsrang ausgestattete Recht, sich nicht selbst zu belasten.

Die Anordnung von ärztlichen Gutachten, MPU einerseits und der Fahrerlaubnisentzug zu Lasten von Cannabis-Konsumenten hat strafähnlichen Charakter, es handelt sich im Ergebnis um ein Strafsurrogat. Diese Bewertung ergibt sich unter anderem aus einer epochalen Veränderung des Sanktionensystems, in dem die Freiheitsstrafe nur noch von untergeordneter Bedeutung ist und dafür alle Varianten von Einschränkung der Lebensqualität auch als Strafe gelten. Indiz dafür ist die erst kürzlich von der Justizministerin vorgeschlagene Einführung des Fahrerlaubnisentzugs als eigener Strafform unabhängig vom Verkehrsbezug. Gleichzeitig ist die Empfindlichkeit des Bürgers für Strafsanktionen durch Einschränkungen nicht nur des absoluten Freiheitsrechts sondern auch aller möglichen Lebensqualitäten in der heutigen, mit vielfältigen Gratifikationen und Reizen ausgestattenen Wohlstandsgesellschaft immens gestiegen. Auch geringere Strafen belasten den Bürger in seinen Grundrechten heute stärker als früher. Aus diesem Grunde müssen an die Sanktion der Fahrerlaubnisentziehung nicht nur verwaltungsrechtliche Kriterien angelegt werden, sondern auch die strafprozessualen Grundrechte.

Art. 103 Abs.1 ist verletzt, weil der Betroffene den Maßnahmen ohne Anhörung ausgesetzt wird, er gegen die Anordnung von ärztlichem Gutachten und MPU überhaupt kein Rechtsmittel hat und nur auf dem Klagewege gegen den Entzug der Fahrerlaubnis angehen kann. Art. 103 Abs.2 ist verletzt, weil die FeV viele unbestimmte und durch Auslegung kaum eingrenzbare Begriffe enthält und der Behörde ein nahezu grenzenloses Ermessen zusteht. Dementsprechend kommt es zu stark divergierenden Anwendungspraktiken und entsprechender Rechtsungleichheit. Außerdem kommt die Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung im Ergebnis einer Verdachtsstrafe gleich, weil eine wirkliche Gefährdung, wie sie bei den strafrechtlichen Gefährdungsdelikten nachgewiesen sein muss, nicht Voraussetzung ist. Vielmehr bewirkt die faktische Umkehrung der Beweislast die Aushebelung des in-dubio-pro-reo-Grundsatzes. Wo nämlich im Strafprozessrecht Schuld nachgewiesen werden muss und gewisse Strengbeweisvorschriften gelten wird im Fahrerlaubnisrecht die Beweislast faktisch umgedreht: Die Behörde hat ein nahezu grenzenloses Ermessen sowohl bei der Zur-Kenntnisnahme als auch Zugrundelegung von als Verdachtsgrund ausreichender "Tatsachen" - beispielsweise in Fällen von Denunziation durch missliebige Nachbarn. Sie kann weiter nahezu willkürlich aufgrund nicht weiter hinterfragter "Erfahrungssätze" von Besitz, Anbau und dergleichen auf Konsum bzw. Regelmäßigkeit des Konsums oder gar Abhängigkeit schließen. Die Behörden missbrauchen faktisch die FeV um die Grundlage des Verdachts erst zu ermitteln: Die MPU soll ergeben, ob der Konsum regelmäßig ist. Dagegen verwahren sich immerhin einige Oberverwaltungsgerichte. Jedenfalls wird hier wenigstens gesehen, dass der gelegentliche Konsum nicht ausreicht, sondern aus den Umständen des Einzelfalles begründet auf einen Verkehrsbezug, sprich: auf die mangelnde Trennung von Konsum und Kfz-Führen zu schließen ist. So zweifelt das VerwG Berlin an der Verfassungsmäßigkeit von § 14 Abs.1 Nr.1 S.2 FeV, weil schon bei festgestellter einmaliger bzw. erstmaliger, ggfls. experimenteller Einnahme von Cannabis zwingend die MPU angeordnet werden muss.

3.5 Verhältnismäßigkeitsprinzip
Die grundrechtseinschränkenden Gesetze Maßnahmen sind zwar formal durch dem Gesetzesvorbehalt genügende Gesetze legitimiert. Die oben angesprochenen Grundrechtseingriffen zu Lasten von Cannabis-Konsumenten durch die unbestimmten, verwaltungsrechtliche Willkür statt pflichtgemäßem Ermessensgebrauch ermöglichenden diesbezüglichen Maßgaben der FeV müssen jedoch mit dem Recht auf Schutz vor Gefährdungen durch in ihrer Fahreignung durch Cannabis-Konsum beeinträchtigte Straßenverkehrsteilnehmern abgewogen werden. Die Abwägung ergibt, dass §§ 11, 13 u. 14 teilweise gegen das umfassende und oberste Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
3.5.1 Geeignetheit
"Es ist Sache des Gesetzgebers und der Exekutive zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind. Das gewählte Regelungskonzept muss geeignet sein, die aus dem Verkehr resultierenden Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Gewähr einer absoluten Sicherheit ist nicht leistbar." Die von der FeV vorgegebenen Maßnahmen sind zwar im Prinzip geeignet, Straßenverkehrsteilnehmer in einigen wenigen vor Restrisiken zu schützen. Angesichts von vielen Tausenden Verkehrstoten und -verletzten, welche durch ganz normale Verkehrrisiken, insbesondere aber durch die Alkoholgefahren betroffen sind, wären natürlich die völlige Stillegung des Straßenverkehrs, zumindest jedoch eine streng überwachte Null-Toleranz für Alkohol das absolut geeignete Mittel. Kurzum: Es geht eigentlich um die Frage der Sozialadäquanz in einer Risikogesellschaft. Unsere Gesellschaft hat sich für das In-Kauf-Nehmen eines sehr erheblichen Risikos durch Alkoholfahrten entschieden.
3.5.2 Erforderlichkeit
Die von der FeV vorgegebenen pauschalen Maßnahmen -- keine Grenzwerte, keine zeitlichen Begrenzungen, kein Verkehrsbezug -- sind aber nicht erforderlich. Der mittlerweile existierende Forschungsstand zur Häufigkeit von Autofahren unter Cannabiseinfluss und damit zusammenhängenden Unfällen ergibt eine quantitativ und qualitativ im Vergleich zu Alkohol sehr geringe Belastung. Darüber hinaus weisen Untersuchungen, welche eine Kausalität nachzuweisen vorgeben, gravierende methodische Probleme auf, z.B. die Kausalattribution bei Cannabiskonsum und Nichterwähnung von gleichzeitigem und wahrscheinlich bedeutsamerem Alkoholeinfluss.

§ 3 Abs.1 FeV stellt weiterhin ein milderes Eingriffsmittel zur Verfügung: eine Auflagenerteilung. Der entsprechende Rechtsgedanke ist auch in § 11 Abs.2 S.1 FeV enthalten. Darauf wird gegenüber Cannabis-Konsumenten ohne vernünftigen Grund verzichtet. Es gibt im übrigen probatere Mittel, den gekennzeichneten Restrisiken vorzubeugen, insbesondere intensivere, gleichmäßig allen Substanzgefahren vorbeugende Verkehrskontrollen. Damit wäre der Verkehrsbezug gewahrt und ein wesentlicher Faktor der Ungleichbehandlung ausgeräumt.

3.5.3 Proportionalität im engeren Sinne
Die von der FeV vorgegebenen Maßnahmen sind dem Anlas schließlich auch nicht proportional im engeren Sinne. Das durch riskante Formen des Cannabiskonsums und durch fehlende Bereitschaft zur Trennung von Konsum und Kfz-Führen zusätzlich geschaffene Risiko ist sehr gering (s.o.: 1-2% der Cannabis-Konsumenten; im Verhältnis zum Alkohol wesentlich geringere Unfallintensität). Durch entsprechend rigorose, mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahmen lassen sich diese Risiken nicht nennenswert mindern. Die Grundrechtseingriffe stehen außer Verhältnis zum Sicherheitsgewinn. Im übrigen akzeptiert der Gesetzgeber ja ansonsten durchaus, dass Personen am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen, die keine absolute Gewähr dafür bieten, dass sie den Straßenverkehr nicht gefährden. Deshalb forderte ja schon § 15b Abs.1 S.2 StVZO, und fordert die jetzt gültige FeV in § 11 Abs.1, dass ein Verstoß "erheblich" gewesen sein muss (systematische Auslegung). Verschiedene Untersuchungen, z.B. die von Daldrup und anderen zu Cannabiskonsum veröffentlichten Zahlen (35 regelmäßige Konsumenten bei 1.599 untersuchten Personen, die zuvor mit Cannabis auffällig geworden waren) oder die Bremer 3-Städte-Studie unterstreichen eindrücklich, dass regelmäßiger Konsum eher selten ist. Selbst bei regelmäßigem Konsum kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände unterstellt werden, Konsum und Fahreignung könnten nicht getrennt werden.

Bei der Abwägung sind auch die Kosten zu berücksichtigen: Viele Betroffene sind jung und verfügen noch nicht über nennenswerte Einkünfte. Allein die verdachtsweise Anordnung von fachärztlicher und/oder MP-Untersuchung mit dem Betroffenen auferlegten Kosten von 500 - 1000 EURO stellt einen gravierenden finanziellen Eingriff dar, dem viele nicht gewachsen sind. Im Ergebnis kommt er zugleich einer Geldstrafe nahe, die allein aufgrund eines unter Umständen willkürlich zustande gekommenen Verdachts verhängt wird.

3.6 Fehlende Ermächtigungsnorm
Die §§ 11, 13 u. 14 FeV samt Anlage 4 verstoßen schließlich gegen das verfassungsrechtliche Prinzip des Gesetzesvorbehalts von Exekutivnormen. Art. 80 I 2 GG schreibt zwingend vor, dass eine Verordnung nicht über Inhalt, Zweck und Ausmaß des ermächtigenden Gesetzes hinausgehen darf. § 6 I 1 c FeV ermächtigt zwar den Verordnungsgeber, allgemeine Verwaltungsvorschriften über "die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde" zu erlassen. Es dürfen aber nicht schärfere Eignungsrichtlinien geschaffen werden als die bereits in 2 Abs.4 StVG festgelegten:
"Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat."
4. Entwicklung von Rechtsprechung und Behördenpraxis
Vielen dieser Gesichtspunkte hatte die Rechtsprechung in gewisser Weise bereits Rechnung getragen. Das BVerfG hatte im Prinzip der ausufernden Tendenz der Verwaltungsbehörden, die Eignung schon bei gelegentlichem Haschischkonsum zu verneinen bzw. gem. früherem § 15b Abs.2 StVZO eine fachärztliche oder medizinisch-psychologische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, einen Riegel vorgeschoben. Auch der Bayr. VGH war dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt.

Diese klare Maßgabe ist durch die FeV und die, seine frühere Rechtsprechung umstoßende Leitentscheidung des Bayr. VGH von 1999 faktisch unterlaufen worden.

Gestützt wurde diese von der Rechtsprechung kritisierte Praxis ursprünglich, also vor Erlass der FeV, durchgängig auf das "Gutachten Krankheit und Verkehr des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim BMin Verkehr u. BMin Jugend etc." aus dem Jahre 1985. Darin enthalten war die inzwischen fallengelassene Annahme eines jederzeit möglichen "flash-backs" (Echorausch) nach THC-Konsum. In den seitherigen Auflagen, veröffentlicht unter der Bezeichnung "Begutachtungsleitlinien Krankheit und Kraftverkehr" , heißt es nur noch, Drogenabhängige seien in der Regel nicht in der Lage, ein Kfz sicher zu lenken. Bei Substitutionstherapie von Heroinabhängigen sei nur in seltenen Ausnahmefällen eine positive Beurteilung möglich.

Die kritische Durchsicht der Forschung ergibt: Bei Einnahme von LSD alleine oder zusammen mit Cannabis sind derartige Phänomene diskutiert worden, bei reinen Cannabis-Konsumenten liegen keine verwertbaren Erkenntnisse vor. Es gibt lediglich das psychologische Phänomen einer willkürlich steuerbaren und bewussten Erinnerung an das Rauscherleben und eines damit einhergehenden Wiedererlebens der entsprechenden Empfindungen. Hinsichtlich des angeblichen "flash-back"-Phänomens hat das BVerfG denn auch festgestellt, dass seine Existenz zweifelhaft sei. In typisch juristischer Methode hat es hilfsweise argumentiert:

"Selbst wenn man davon ausgeht, daß bereits einmaliger Cannabiskonsum zu unvorhersehbaren Echoräuschen (flash-backs) führen kann, so läßt sich daraus ein in der Person des Betroffenen liegender genereller Eignungsmangel nicht ableiten. Beim sogenannten Echorausch handelt es sich um ein Phänomen, das nach den vorliegenden Erkenntnissen nur innerhalb eines absehbaren Zeitraums nach dem Genuß auftreten kann. Wie lange dieser Zeitraum andauert, ist umstritten. Überwiegend werden einige Tage oder Wochen, vereinzelt wird auch ein Zeitraum von einem halben Jahr genannt (Menke, in: Jensch [Hrsg.], Haschisch und Verkehrssicherheit, 1984, S. 53). Wird die Fahrerlaubnis erst nach dieser Zeitspanne entzogen, so kann die Maßnahme nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden. Außerdem ist nicht erkennbar, inwieweit eine medizinisch-psychologische Untersuchung geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Echorausches festzustellen. Näher liegt es, daß die Behörde und die ihr folgenden Gerichte einen Mangel erst bei gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum annehmen. Sie gehen erkennbar davon aus, daß jedenfalls dann ein Echorausch mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Dies könnte sich dahin auswirken, daß der Betroffene unvorhergesehen von einem die Fahreignung ausschließenden Zustand überrascht wird, während er ein Kraftfahrzeug führt. Außerdem könnte besorgt werden, daß ein gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsument dazu neigt, in akut berauschtem Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen."

Aus dieser Urteilspassage sind allerdings in der Praxis immer wieder falsche Schlüsse gezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht sah im Konsum von Cannabis nicht schlechthin einen Eignungsmangel. Auch regelmäßiger Konsum von Cannabis rechtfertigt danach den Entzug der Fahrerlaubnis ohne Hinzutreten weiterer Umstände - zum Beispiel einer Fahrt unter Cannabiseinfluss - nur dann, wenn hinreichend gesichert ist, dass ständiger Cannabiskonsum die individuelle Fahreignung herabsetzt.

In konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung und im Hinblick auf die nicht mehr haltbare These vom Echorauscheffekt revidierte das Bundesverfassungsgericht in einem unveröffentlichten Beschluss vom 3.5.1996 dementsprechend seine Entscheidung in einem wichtigen Punkt:

"... für das Hauptsacheverfahren ist darauf hinzuweisen, dass bei regelmäßigem Cannabiskonsum nicht schon ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt die Kraftfahreignung verneint werden kann. Vielmehr muß sich das Gericht gesondert die Überzeugung bilden, dass der Konsument nicht in der Lage oder fähig ist, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen."

Im übrigen stellte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.6.1993 fest, dass die Behörde nicht pauschal die Eignung verneinen darf, sondern sich eine gesonderte Überzeugung bilden muss, dass eben gerade das Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren auszuschließen ist. Der Rückschluss von regelmäßigem Konsum auf fehlendes Trennvermögen ist unzulässig. gelegentlicher Konsum ohne Verkehrsbezug berechtige die Behörde nicht zur Anordnung der MPU. Allein zur Ermittlung von Konsumgewohnheiten, insbesondere zur Klärung der Frage des "regelmäßigen" oder "gelegentlichen" Konsums, darf die MPU nicht angeordnet werden. § 14 Abs.1 S.4 FeV setzt weitere an der Eignung begründende Tatsachen und eine umfassende Würdigung des Einzelfalles voraus.

Auch dass VerwG Berlin zweifelt mangels Verhältnismäßigkeit die Verfassungsmäßigkeit an, sofern im Fall der Teilnahme an einer "Cannabis-Rauchrunde" bzw. bei festgestelltem einmaligen Konsum zwingend ein ärztliches Gutachten vorgeschrieben wird. . Ähnlich das VerwG Freiburg im Falle experimentellen Konsums.

Von diesen Entscheidungen und den darin zum Ausdruck kommenden Verfassungsprinzipien weichen die FeV, die gängige Behördenpraxis und wie die sozusagen im neuen Bestrafungstrend liegende Entscheidung des VGH München vom 26.6.99 ab. Letztere beruft sich einzig auf ein neues, dadurch äußerst maßgeblich gewordenes Gutachten von Kannheiser und Maukisch. Diese vertreten in nicht mehr nachvollziehbarer Abweichung zu ihren früheren wissenschaftlichen Äußerungen und zu vielen anderen Untersuchungen, schon gelegentlicher Konsum von Cannabisderivaten sei geeignet, erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf die Kraftfahreignung zu haben. Auch das "flash-back"-Phänomen wird hier implizit wieder genannt. Dieses Gutachten ist hinsichtlich seiner Methoden und Ergebnisse in sehr fundierter Weise kritisiert und widerlegt worden. Insbesondere wendet sich ein australischer Forscher, dessen Arbeit von ihnen als Beleg herangezogen worden ist, gegen die verzerrende Benutzung seiner Untersuchungen. Diese Kritik kann hier nicht im einzelnen wiedergegeben werden. Entgegen der Verfassungsgerichtsjudikatur und trotz teilweise restriktiver Auslegung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden Behörden weiterhin faktisch willkürlich. Ärztliche Gutachten und MPU werden weiterhin "ins Blaue hinein" zwecks Ermittlungen hinsichtlich Eignung angeordnet, und zwar auch in Situationen, die jedes Maß vernünftiger, sachnaher Präzisierung typischer straßenverkehrsbezogener Gefährdungskonstellationen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum vermissen lassen. Die Gutachten der amtlich anerkannten MPU-Stellen, zumeist beim TÜV angesiedelt, sind nach wie vor durch wirklichkeitsfremde Vorannahmen über die Wirkung von Drogen und durch schlichte Übernahme der alten Fassung der "Begutachtungsleitlinien" geprägt. Irreführend ist die häufige Gleichsetzung der Nachweisbarkeit von Drogen mit Psychoaktivität. Teilweise wird noch die Terminologie der überholten StVZO verwendet, indem durch die TÜV-Psychologen aus regelmäßigem Konsum auf eine "fehlende charakterliche Eignung" geschlossen wird. "Körperlich-geistige Mängel" werden weiterhin unter Absehung vom Einzelfall generalisierend aus regelmäßigem Konsum abgeleitet, der wiederum pauschal aus dem Besitz abgeleitet wurde.

5. Fazit:
Faktisch ist durch die FeV, die Behördenpraxis und die Entscheidung des Bayr. VGH hinsichtlich Cannabis und anderer illegaler Drogen gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes und gegen die Verfassung nicht nur ein "Nullwert" eingeführt worden. Es wird auch selbst für den Fall der längerfristigen Abstinenz eine kategorische, generalisierende und nur schwer widerlegliche Vermutung installiert, der einmal konsumiert habende oder abhängig gewesene werde wieder rückfällig. Solche generalisierenden Vermutungen sind vom Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den Gebrauch von Cannabis zurückgewiesen worden. Derartige Verdachtssanktionen sind grundrechtsverletzend.

Der FeV, der herrschenden Verwaltungspraxis und dem Kannheiser-Gutachten liegt ein nicht mehr vertretbares, dem allgemeinen Konsens in der Drogenforschung widersprechendes Drogen- und Drogenwirkungsverständnis zugrunde: viele Faktoren in Zusammenwirkung und Interaktion begründen erst die Drogenwirkung: Dosis, Applikationsform, körperliche Konstitution, psychische Disposition, soziale Situation, persönliche Bindungen, im weitesten Sinne die drei Faktoren: drug - set - setting. Hinsichtlich der den Drogenkonsumenten zuweilen umstandslos zugeschriebenen Unzuverlässigkeitsvermutung wird vor allem die den Schwarzmarkt und die dissozialisierenden Folgen der Kriminalisierung erst erzeugende Tatsache der Prohibition ignoriert. Unzutreffend ist auch die allenthalben anzutreffende Annahme, der Konsum illegaler Drogen sei eo ipso gleichbedeutend mit Missbrauch. Auch bei illegalen Drogen gibt es einen ungefährlichen, "bestimmungsgemäß" rein genuss- und entspannungsorientierten, sowie einen selbst-therapeutischen Gebrauch. Umgekehrt gibt es bei Medikamenten häufig Missbrauch oder unangemessene Dauerverschreibung. Verwaltungsinterne "Begutachtungsleitlinien" dürfen nicht derart generaliserend und unter Ausblendung anderer Erkenntnisquellen angewandt werden, und zwar weder von den Behörden noch von der Justiz. Unterschiedliche Fahrkompetenz, Behinderungen (z.B. Körperbehinderung, Nachtsichteinschränkung etc.), Persönlichkeitsmerkmale, Alter, Erfahrung, soziale, situative u. lebensgeschichtliche Faktoren sind je für sich genommen allenfalls Anlässe für restringierende Einschränkungen der Fahrerlaubnis und Auflagen. Sie könne sich summieren oder auch wechselseitig kompensieren. Medikamente, Drogen etc. sind nur Einzelfaktoren im größeren Kontext.

Die FeV ist verfassungswidrig und muss nach Maßgabe verfassungskonformer Kriterien dringend novelliert werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass auch die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung sich nach den verfassungsrechtlichen Maßgaben richten.

Literatur: Begutachtungsleitlinien Krankheit und Kraftverkehr (1998), Schriftenreihe d. BMin f. Verkehr (= 7. Aufl. des Gutachtens "Krankheit und Verkehr", s.u. "Gemeinsamer Beirat ....")
Berghaus, Günter / Friedel, Bernd (1994): Methadon-Substiution und Fahreignung. NZV, 377ff.
Bialas, Barbara (1997): Die Rechtsprechung zur Fahrtüchtigkeit infolge des Konsums von Droge. BA, S.129ff.
Bieniek, Reinhard (1995): Cannabiskonsum und Straßenverkehrsrecht. Strafverteidiger 1995, S.437ff.
BISDRO (2001):- Bremer Institut f. Drogenforschung: 3-Städte-Studie über Cannabiskonsum: Gebrauchsmuster; Karrieren und Konsequenzen (Amsterdam, Bremen, San Francisco). Bremen 2001. Bremer Senator f. Inneres (1994): Richtlinien "Methadon und Kraftfahreignung" v. 15.12.1994 (Unveröff.)
Bode, Hans Jürgen (1997): Straf- und verwaltungsrechtliche Aspekte des Fahrens unter Drogeneinfluß. In: Nieders. Sozialministerium (Hrsg.): Drogenmißbrauch und Verkehrsgefährdung. IX. Nieders. Suchtkonferenz 16. Sept. 1997. Hannover. S. 47ff.
Bode, Hans Jürgen (1998): Neue Regelungen für Fahren unter Alkohol und Drogen im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht. BA, S.220ff.
Böllinger, Lorenz (1991): Drogenpolitik und Verfassung. Kritische Justiz, 393ff.
Böllinger, L. / Stöver, H. (2002): Drogenpraxis - Drogenrecht - Drogenpolitik. 5. Auflage, Frankfurt/M (im Erscheinen).
Böllinger, L. / Quensel, S.: Drugs and car driving: Dangerous youth or anxious adults? In: Journal of Drug Issues 2002, No.1 (erscheint im März 2002)
BT-Ausschuß f. Verkehr (1997), Protokoll 46. Stizung v. 19.2.97, Öfftl. Anhörung zu BT-Drs. 13/3764
DDRAM (2001): Ergebnisse des komparativen europäischen Forschungsprojekts über Cannabiskonsum von Jugendlichen. www.bisdro.uni-bremen.de
Fromberg, Erik: Opiate. In: Wider besseres Wissen. Bremen 1996, S. 53-62.
Gastpar, Markus: Methadon und Verkerhssicherheit. In: Drogen und Verkehrssicherheit. Berichter der Bundesanstalt für Straßenwesen. M 41, 1995, S.65-71.
Gebert, Ursula (1994): Methadon und Fahrtauglichkeit - Strafrechtliche und Verwaltungsrechtliche Aspekte. MedR S.483ff.
Gemeinsamer Beirat für Verkehrsmedizin bei den BMin f. Verkehr bzw. für Jugend etc. (1985): Gutachten "Krankheit und Verkehr", Bonn; 4. Auflage: Schriftenreihe d. BMin f. Verkehr, H.71, Nov. 1992; 5. Aufl.: s.o. "Begutachtungsleitlinien ")
Gerhard, U. /Ladewig, D. /Hobi, V. (1989): Die kognitiv-psychomotorische Funktionstüchtigkeit von Heroinabhängigen. Neurol. Psychiat. 3, S.489ff.
Glathe, Sebastian: Rechtliche Praxis beim Führerscheinentzug. In: Grotenhermen/Karus 2001 (im Erscheinen)
Grotenhermen, Franjo / Karus, Michael: Cannabiskonsum und Fahreignung. Berlin 2001 (Springer)
Heinrich, H.C. / Joó, Sabine (1996): Suchtmittel und Straßenverkehr - Zahlen und Fakten. In: DHS (Hrsg.): JB Sucht 1997. Geesthacht.
Hobi, Viktor (1990): Die Beeinflussung der Fahrtüchtigkeit, Auswirkungen von Meidkamenten und BtM im Straßenverkehr. In: Kriminalistik, S.106ff.
Kannheiser, W.: Gutachten des Instituts für Psychologie der Universität München v. 26..03.1999 (unveröff.).
Kreuzer, Arthur (1993): Drogen und Sicherheit des Straßenverkehrs. NStZ, 209ff.
Kreuzer, Arthur (1999): Drogenkonsum und Fahrerlaubnisrecht. NZV 1999, 353, 357
Krüger, H.P. et al (1996): Auftreten und Bedeutung von psychoaktiven Substanzen im Straßenverkehr. Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen. Heft M 60, Bergisch-Gladbach.
Maatz, Kurt Rüdiger / Mille, Lothar (1993): Drogen und Sicherheit im Straßenverkehr. Deutsche Richterzeitschrift, S.15ff.
Möller, M.R. (1994): Drogen und Medikamentennachweis bei verkehrsauffälligen Kraftfahrern. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Heft M 29, Bergisch-Gladbach.
Möller, M.R. (1995): Drogennachweis bei verkehrsauffälligen Kraftfahrern. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Heft M 41, Bergisch-Gladbach.
Nehm, K. (1993): Abkehr von der Suche nach Drogengrenzwerten. DAR, S. 375
Nolte, Frank (1997): Cannabis im Straßenverkehr. In: Wider besseres Wissen. Hrsg. v. Wiss. Beirat akzept e.V. u. BISDRO, Bremen 1997, S.127ff.
Poser, Wolfgang u.a. (1997): Zur Fahrtüchtigkeit von Drogenpatienten, speziell unter Methadon. In: Nieders. Sozialministerium (Hrsg.): Drogenmißbrauch und Verkehrsgefährdung. IX. Nieders. Suchtkonferenz 16. Sept. 1997. Hannover. S. 39ff.
Rittner, Christian: Wissenschaftlich begleitete Drogenverabreichung an Abhängige - Ausweg aus einem ethischen Dilemma? MedR S.197ff.
Quensel, Stephan (1997): Drogen im Straßenverkehr: Eine Anhörung oder: Empirische Argumente in der Kriminalpolitik. MSchrKrim Jg.80, S.336ff.
Schöch, H. (1995): Rauschmittelprävalenz von Alkohol und Medikamenten im Straßenverkehr. In: Krüger u.a. (Hrsg.): Medikamente im Straßenverkehr. Stuttgart, S.201ff.
Staak, M. et al. (1993): Empirical studies of automobile driving fitness of patients treated with methadone-substitution. Blutalkohol 30, 321-333.
Täschner, K.L. (1993): Kriterien der Schuldfähigkeit Drogenabhängiger bei unterschiedlichen Deliktsformen. BA, 313ff.
Täschner, K.L. (1994): Drogen und Straßenverkehr. Deutsche Apotheker Zeitung, S. 31ff.
Vainio, A. et al. (1995): Driving ability in cancer patients receiving long-term morphine anlgesia. Lancet 346, 667-670.


CLN#43: Experten: "Führerscheinverordnung verfassungswidrig"
"Flachmann im Handschuhfach - Führerschein weg?" (Info-Dienst von B90/Die Grünen, RTF/ZIP-Datei)
Cannabis und Führerschein