Cannabislegalisierung in Deutschland!
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FAQ Hanf im Recht

Die folgenden Informationen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Alle Angaben ohne Gewähr.
Die FAQ wurde, um etwas Tipparbeit zu sparen, größtenteils von Eike übernommen.
In den letzten Monaten kamen sehr viele Hinweise und Anregungen. Denen bin ich (GH Sachsen) natürlich gern nachgekommen.
Dazu sind einige neue Sachen zu finden.

Immer gilt: Anregungen, Ergänzungen, Berichtigungen und Beleidigungen nehme ich gern entgegen.


Zuletzt geändert am 06.03.2002

Inhalt

1.1 Was heißt das, "FAQ"?

2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Ist Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?
2.7 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.8 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
2.9 Dürfen Polizisten wegsehen?

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen sowie Urinreiniger?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?

4.1 Quellen

1.1 Was heißt das, "FAQ"?

Die Abkürzung FAQ ["Frequently Asked Question(s)"] wird einerseits für häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch für Texte, die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ soll helfen, einen Großteil der Fragen zu beantworten, die uns immer wieder gestellt werden.

2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?

Kiffen an sich (also der Konsum) war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B. Cannabis) "anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft." Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet, daß "Selbstschädigung" (durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird.
Der Besitz bringe aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für sich genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, daß das auch für Cannabisbesitz gelte.

Die Frage, ob man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen, wird immer wieder gestellt. Wer zum Beispiel einen Joint in einer Kifferrunde annimmt, um daran zu ziehen und ihn daraufhin zurück gibt (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen nicht besessen, weil er den Konsumentenkreis damit nicht erweitert. (OLG Oldenburg NStZ 1982, 121)
Aber: "(...) Gibt nun aber der Gastgeber den Joint auf Grund einer gemeinsamen Absprache an den nächsten Raucher weiter, so macht sich der (erste) Empfänger nun doch der Verbrauchsüberlassung (in Mittäterschaft) schuldig, weil er mit der Rückgabe die Erweiterung des Konsumentenkreises ermöglicht hat (BayObLG NStZ-RR 1998, 149)."
(Weber - BtMG, § 29, Rn 735)
Von praktischer Bedeutung ist die Legalität des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, daß er illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, müßten dann die Umstände des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden. Denn sonst gilt "im Zweifel für den Angeklagten" - und der Konsument bleibt straffrei.

2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die "gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, [...] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn man das Cannabis unter den genannten Bedingungen "anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt." (§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe Menge". Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum besitzen ("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft machen können, daß man nicht regelmäßig konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum.

2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?

Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer bis heute nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die "neue" Bundesregierung hat aber angekündigt, dieses Problem anzugehen. ;-)
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt sogar Bundesländer, in denen keine Grenze festgelegt wurde, um zu zeigen wie "gefährlich" Cannabis ist. Nach unserer Erfahrung kann man aber auch dort mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Einstellung rechnen, wenn es nicht mehr als sechs Gramm sind.
Zum Beispiel: Sachsen hat keine geringe Menge festgelegt, die Staatsanwaltschaft Leipzig benennt aber in einer Richtlinie eine Verfahrenseinstellung bis 5g bzw. 7g, wenn max. acht Mal im Jahr konsumiert wird (keine Ahnung, wie das nachgewiesen werden soll, also immer schön die Klappe halten), keine Fremdgefährdung (Schule, Knast) vorliegt und die betreffende Person erstmals mit derzeit nicht legalen Drogen erwischt wurde. Auch mit einer Pflanze kann man durchaus mit einer Verfahrenseinstellung rechnen.

Die Richtlinien der einzelnen Länder unterscheiden sich in zwei Modelle, die man als "Modell Obergrenze" und "Modell Untergrenze" bezeichnen könnte.
Die Länder Bayern, Brandenburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hamburg und Schleswig-Holstein haben eine Obergrenze festgelegt, bis zu der von einer geringen Menge ausgegangen werden kann.
Diese Angaben beziehen sich auf Gewichtsmengen, nicht Wirkstoffgehalt.
 
 

Bayern
6g
Brandenburg
3 Konsumeinheiten (dürfte auch 6g darstellen)
Baden-Württemberg
3 Konsumeinheiten
Nordrhein-Westfalen
10g
Rheinland-Pfalz
10g
Hamburg
Grösse einer Streichholzschachtel
Schleswig-Holstein
30g

Die Länder Hessen, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und das Saarland haben eine Untergrenze bestimmt, bis zu der von einer Verfolgung abgesehen werden muß. Allerdings hatten wir schon vereinzelt Fälle, wo das ignoriert wurde und Strafbefehle ins Haus flatterten. Da sollte man in Widerspruch gehen und die jeweilige Richtlinie benennen (siehe unten).
Desweiteren wurde eine größere Menge festgelegt, bei der von der Verfolgung abgesehen werden kann.
Diese Länder schreiben (eigentlich) eine Einstellung bei einer Menge bis zu sechs Gramm zwingend vor.
Die größeren Mengen, bei der das Verfahren eingestellt werden kann, sind so definiert:
 

Hessen
30g (Einstellung wird empfohlen)
Berlin
15g
Niedersachsen
15g (bei sozialen Massnahmen keine Obergrenze)
Sachsen-Anhalt
Keine (aber nur, wenn soziale Massnahmen durchgeführt werden)
Saarland
10g

Diese Angaben beziehen sich auf folgende Richtlinien:

  • Baden-Württemberg: Allgemeine Verfügung vom 3.8.1995, Die Justiz Seite 366
  • Bayern: Rundschreiben der Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten vom 14.8.1994
  • Berlin: Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 28.2.1995, Amtsblatt Seite 1299
  • Brandenburg: Verfügung vom 17.9.1993, JMBl. Bbg. Seite 158
  • Hamburg: Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 10.11.1992
  • Hessen: Verfügung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. vom 21.7.1995
  • Niedersachsen: Gemeinsamer Runderlaß vom 24.11.1994, Nds. Rpfl. Seite 351
  • Nordrhein-Westfalen: Gemeinsamer Runderlaß vom 13.5.1994, JMBl. NW. Seite 133
  • Rheinland-Pfalz: Rundschreiben vom 23.8.1994, JBl. RhPf. Seite 1257
  • Saarland: Gemeinsamer Erlaß vom 7.3.1995, GMBl. Saar Seite 150
  • Sachsen-Anhalt: Gemeinsamer Runderlaß vom 6.12.1994, MBl. LSA 1995, Seite 15
  • Schleswig-Holstein: Bek. vom 13.5.1993, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Seite 675

2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?

Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine "nicht geringe Menge".
In § 29 BtMG steht: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter [...] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt." Diese Taten gelten als "Verbrechen" und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge" einen Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht [BVerfGE 90, 145 (170)] kann diese Grenze "zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe" von Gerichten im Einzelfall auch höher angesetzt werden.

2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?

Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genußmittel.
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel zugelassen. Er kann daher jetzt verschrieben werden.
Allerdings braucht der Patient ein Betäubungsmittelrezept vom Arzt und die Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen deutschen Produzenten von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort produziertes THC ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich billiger als Importware.
Eine Verfassungsbeschwerde von acht Patienten (die Cannabis als Medizin nutzen) mit dem Ziel, Cannabiskonsum zu medizinischen Zwecken straffrei zu stellen, wurde aus formellen Gründen abgelehnt (Presseerklärung dazu).
Es zeichnete sich anfangs ab, daß noch in dieser Legislaturperiode eine Regelung in Kraft treten sollte, die es ermöglichen hätte, daß Patienten, die Cannabis benötigen, eine Ausnahmegenehmigung bekommen können.  Bis heute hat sich nichts geändert, die zuständige Stelle weigert sich, Ausnahmegenehmigungen zu erstellen. Patienten sind weiterhin auf den Schwarzmarkt angewiesen.

2.6 Ist Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?

Nein. Der Liedermacher Hans Söllner hat bis zum Bundesverwaltungsgericht geklagt. Auch diese Richter waren der Meinung, daß das Grundgesetz (Recht auf freie Religionsausübung) nur ein überflüssiges Relikt aus alten Zeiten ist (BVerwG 3 C 20.00). Wieder mal ein schönes Beispiel, daß Grundrechte keine Rolle mehr spielen.
Weitere Informationen findet Ihr hier.

2.7 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?

Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur für landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Größe und nur für den Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils nicht als Droge, sondern ausschließlich als Faserproduzent dienen können.
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch Änderungen des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die "nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt" sind, von der Anlage I des BtMG augeschlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen für mehrere Mark pro Stück oder zusammen mit z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder verkauft, macht sich daher strafbar.

2.8 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?

Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im Blut hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol (Promille-Grenze) gibt es dafür keine Mindest- bzw. Höchstkonzentration. Diese wurde zwar schon mal wissenschaftlich definiert, aber nie in die Praxis umgesetzt.
Man muß mit einem Bußgeld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Verstoß werden laut Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße von 500 Mark, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte fällig. Der zweite Verstoß bringt 1000 Mark, drei Monate Fahrverbot und vier Punkte. Ab dem dritten Mal sind es 1500 Mark, drei Monate Fahrverbot und vier Punkte.
Für einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", § 316 StGB) reicht die bloße Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98).

Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar gekifft haben, aber gar nicht bekifft geschweige denn zur fraglichen Zeit gefahren sind. Diese sollen in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die ab eintausend Mark kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen. Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92),daß einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht rechtfertigt. Daher wird jetzt häufig versucht, in einem sogenannten Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen. Wird während des Screenings, bei dem der Betroffene im Abstand eines halben Jahres zu unvorhersehbaren Terminen drei mal oder öfter zur Untersuchung geladen wird, ein Cannabisrückstand gefunden, ist die Absolvierung einer MPU nicht mehr vermeidbar.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az: 11 B 48/96) verlangt für ein Screening nur, daß "hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht bestehen, daß der Betroffene regelmäßig Haschisch konsumiert." Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 11 B 96.2359) hingegen "neigt zu der Auffassung, daß selbst zugestandene oder nachgewiesene Regel- oder Gewohnheitsmäßigkeit des Cannabiskonsums für sich allein nicht schon geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung zu begründen." Daher "muß sich das Gericht gesondert die Überzeugung bilden, daß der Konsument nicht bereit oder fähig ist, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen."

2.9 Dürfen Polizisten wegsehen?

Nein, eigentlich nicht. "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten." (§ 163 StPO). Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das BtMG die Möglichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Prozeß einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren Polizisten beim Wegsehen sogar eine höhere Strafe (für "Strafvereitelung im Amt") als der Drogenbesitzer. Allerdings ist es schon vorgekommen, daß Polizisten bei der Staatsanwaltschaft mengenmäßig weniger angeben als sie beschlagnahmt haben.

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?

Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet sind, Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu gehört der Pfeffer zum Betäuben des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten zum Verpacken (da diese Gerüche durchlassen).
Cannabis ist für den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schwächen.
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet. "Gut verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten Glasbehälter (Laborbedarfsladen) oder in einem verschweißten Metallbehälter. Aber auch nur, wenn die Außenseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt ist.
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund einen ausgeprägten Spieltrieb. Der läßt sich auch ausnutzen, um den Hund abzulenken. Noch größere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte versuchen, vorher durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser Geruch doch recht ablenkend wirken könnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch...

3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?

Keineswegs, da sämtliche Auslandspost kontrolliert wird. Ein Spürhund, der durch eine Postabteilung geführt wird, wird es ohne großen Aufwand finden. Natürlich könnte der Empfänger behaupten, von der Sendung nichts gewußt zu haben. Dann muß er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie ihn dem Empfänger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht sofort anzeigt. Oft kommt aber die Polizei schneller als die Sendung.

3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen sowie Urinreiniger?

In Blut können bei "chronischem" Konsum THC-Metaboliten (Aubbauprodukte wie THC-COOH) auch noch nach mehreren Wochen festgestellt werden. Im Urin unter Umständen sogar bis zu drei Monaten.
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung der Haare also je nach Haarlänge auch ziemlich lang zurückliegenden Konsum nachweisen. Da Haare im Monat ungefähr einen Zentimeter wachsen, kann man also bei einer Länge von 20 cm den Konsum von 20 Monaten nachweisen. Auch Körperhaare können für eine solche Untersuchung verwendet werden. Es hat keinen Sinn, mit irgendwelchen Tricks zu manipulieren. Meist sieht sowieso jemand zu, desweiteren wird u.a. auch die Urintemperatur gemessen. Jede Beimengung eines Stoffes senkt die Temperatur, verändert die Farbe und wird somit schon dadurch erkannt. Die handelsüblichen Urinreiniger (Zydot) sind, wenn man sich an die Einnahmevorschrift hält, relativ verläßlich. Diese sollten aber nur benutzt werden, wenn es dringend ist. Hat man mehrere Wochen Zeit, reicht es, sehr viel zu trinken (ca. drei Liter am Tag), viel Bewegung, Vitamine sowie viel Schwitzen. Natürlich bei gleichzeitiger Cannabisabstinenz. Allerdings wird durch diese Flüssigkeitsmenge der Kreatininwert (Abbauprodukt von Kreatin; auch ein Wert, der getestet wird) gesenkt. Dieses läßt sich vermeiden, wenn man einige Tage vorher in die Apotheke geht und sich "Kreatin Optifit" (PZN: 7438113) oder "Kreatin Energie plus" (PZN: 7520671) kauft und dieses einnimmt. Veganer und Vegetarier haben das Problem des niedrigen Kreatininwertes übrigends immer!

3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?

Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht auf Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach Drogenkonsum, die einem (neben vielen anderen) gestellt wird, gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte Nachricht: Zumindest Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen. Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu befürchten: Viele werden zum Psychologen geschickt. Lästig, aber harmlos. Außerdem darf man im Dienst nicht Auto fahren. Bösere Folgen gibt es nicht, da die Ärzte der Schweigepflicht unterliegen.

3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?

Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen, ist die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man muß nur Angaben zur Person [Name/Wohnsitz/Geboren (Datum und Ort) /ungefähre Angabe des Jobs (Student,Arbeiter,Angestellter)] machen. Wer mehr sagt, schadet sich nur selbst, denn entlastende Aussagen kann man später (vor Gericht) immer noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als Schuldeingeständnis gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das mit dem Kurzzeitgedächtnis ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!), und zwar schriftlich oder "zur Niederschrift" (diktieren). Stellt sich die Aktion im Nachhinein tatsächlich als illegal heraus, kann man den Beamten den verdienten Ärger machen.
Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, daß Polizisten eine geringere Menge abgeliefert haben als sie tatsächlich mitgenommen hatten. Das nützt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-Besitzer eine geringere Strafe bescheren. Bekommt man eine Vorladung von der Polizei, so sollte man diese wegwerfen. Nicht hingehen. Keine Sorge, holen können sie Euch nicht.

3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?

Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte man sich einen Anwalt suchen. Adressen gibt es bei uns. Dieser kann dann Akteneinsicht nehmen. Für bestimmte bedürftige Gruppen (Erwerbslose, Schüler, Studenten, ...) gibt es beim zuständigen Gericht oder beim Anwalt einen Beratungsschein. Dieser kostet zehn Euro und gilt für die erste Beratung. Einkommensnachweise mitnehmen!

4.1 Quellen

  • Gesetzes- und Urteilstexte
  • Körner, Harald-Hans - "Betäubungsmittelgesetz", Verlag C.-H. Beck, ISBN 3-406-36924-3
  • Weber, Klaus - "BtMG", Verlag C.-H. Beck, ISBN 3-406-44432-6
  • Artikel über Drogenspürhunde von Christiane Eisele
  • Texte zum Führerscheinproblem von Michael Hettenbach
  • Studie "Cannabis im Straßenverkehr", Prof. Dr. Thomas Daldrup, Institut für Rechtsmedizin der H.-Heine-Universität Düsseldorf, August 1996
  • Pressemitteilungen
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